Der Trägerverein der Ernährungsinitiative hat eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eingereicht.
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Der Verein beanstandet, dass die Schweizer Landwirtschaft in keiner Weise darauf vorbereitet ist, die Ernährung der Bevölkerung in Krisen und Mangellagen innert einem Jahr aus eigenem Boden sichern zu können.
Zudem werden die Böden nicht so bewirtschaftet, dass ihr landwirtschaftliches Produktionspotenzial langfristig sichergestellt ist. Die dafür geltenden Vorschriften zum Bodenschutz werden nicht vollzogen. Überdüngung und Pestizide zerstören die Bodenfruchtbarkeit.
Alarmierend tiefe Selbstversorgung der Schweizer Bevölkerung
Alarmierend ist auch, dass der Netto-Selbstversorgungsgrad der Schweiz heute nur bei 42% liegt.
Hauptursache dafür ist, dass auf 60% der Schweizer Ackerflächen der Anbau von Futtermitteln für Nutztiere gefördert wird, statt pflanzliche Lebensmittel für Menschen zu produzieren. Dieser Futtermittelanbau steht in direkter Konkurrenz zur menschlichen Ernährung.
75% der jährlichen rund 3,6 Milliarden Franken Agrarsubventionen fördern heute direkt oder indirekt die Tierhaltung – also die Produktion tierischer Lebensmittel (Quelle: Botschaft des Bundesrats zur Initiative).
Es fehlt an pflanzlichen Lebensmitteln
Die Produktion von pflanzlichen Lebensmitteln wird mit dieser Subventionierungspolitik massiv benachteiligt. Dadurch fehlt eine genügende Versorgung mit pflanzlichen Lebensmitteln. 65% der pflanzlichen Lebensmittel, welche die Schweizer Bevölkerung konsumiert, müssen daher heute importiert werden.
Verlust der Bodenfruchtbarkeit wegen Pestiziden und Überdüngung
Damit die Ackerflächen ihren Zweck für die Landesversorgung erfüllen können, muss ihr landwirtschaftliches Produktionspotenzial langfristig sichergestellt sein.
Die Ackerflächen müssen dafür so bewirtschaftet werden, dass deren biologische Vielfalt und Fruchtbarkeit erhalten bleiben. Um dies zu gewährleisten, müssen die geltenden Vorschriften zum Bodenschutz konsequent umgesetzt werden.
Dies sind in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) und jene der Direktzahlungsverordnung zum ökologischen Leistungsnachweis vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13).
Aufsichtsbeschwerde gegen das Eidgenössische Departement - Im Gespräch mit Franziska Herren
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