Der Anwalt Joachim Cäsar-Preller erläutert im Interview mit «TTV» und «TN», warum der BGH das OLG-Urteil aufheben dürfte. Von Torsten Engelbrecht
Am 18. September vergangenen Jahres wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 5 U 1139/23) die Berufung einer Zahnärztin zurück. Die Medizinerin hatte wenige Tage nach der Verabreichung des sogenannten «Vektor-Impfstoffs» Vaxzevria von AstraZeneca einen Hörsturz erlitten und dann 150.000 Euro Schmerzensgeld verlangt. Doch das Gericht verneinte einen Produktfehler des «Impfstoffs» Vaxzevria.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der «Impfung» und dem plötzlichen Hörverlust der Klägerin sei, so die Richterschaft, nicht hinreichend wahrscheinlich – und erst recht nicht sicher nachgewiesen. Der bloße zeitliche Zusammenhang (Hörsturz drei Tage nach Impfung) reiche als Beleg allein nicht aus. Zugleich meinte man, es sei belegt, dass die Injektion ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise. Und mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Schadenseignung des «Impfstoffs» lehnte das OLG auch den Auskunftsanspruch (§ 84a AMG) ab.
Das Urteil war allerdings nicht rechtskräftig und landete beim Bundesgerichtshof (BGH). Mitte Dezember kam es dann beim BGH zu einer Verhandlung. Und wie der Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, der mittlerweile 1.200 Mandate von Menschen betreut, die gesundheitlich schwer für ihr Leben gezeichnet sind oder gar den Tod von Angehörigen beklagen, im Interview mit TTV und TN erläutert, habe der BGH das OLG Koblenz scharf kritisiert.
So hat das Gericht in Koblenz einfach behauptet, durch die Zulassung der AstraZeneca-Injektion sei dokumentiert, dass ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorhanden sei, und dass hier eine sogenannte Tatbestandsbindung vorliege. Dadurch werden de facto alle Klagen ohne Aussicht auf Erfolg sein. «Doch der BGH hat sich hier dahingehend geäußert, dass es so nicht gehen könne», betont Cäsar-Preller.
Dabei habe der BGH unter anderem vorgetragen, dass das Gutachten, auf dessen Basis seinerzeit die Europäische Arzneimittelagentur die bedingte Zulassung erteilt habe, schon fünf Jahre alt sei – und daher im Grunde nicht mehr zu gebrauchen sei, um zu argumentieren, neue Gutachten zum Nutzen-Risiko-Verhältnis könnten nicht mehr zugelassen werden. Die Prognose des Wiesbadener Anwalts:
«Der BGH dürfte AstraZeneca-Urteil des OLG Koblenz am 9. März aufheben und eine Zeitenwende für Corona-Impfgeschädigte einläuten.»
Bestärkt sieht sich Cäsar-Preller durch das Ergebnis eines Verhandlungstermins vor dem BGH, der kurzfristig anberaumt worden war und am 25. Februar stattfand. Dieser sei, wie der Anwalt im Interview erzählt, auf Drängen des Pharmariesen zustande gekommen.
Dabei sollte die Frage erörtert werden, ob eine Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG über Wirkungen unter anderem eines Impfstoffs nur in Bezug auf den beim jeweiligen Anspruchsteller eingetretenen (nachgewiesenen) Gesundheitsschaden (Krankheitsbild) verlangt werden kann. Und im Ergebnis habe die Anhörung die ganze Sache für AstraZeneca nur «noch schlimmer» gemacht.
«BGH dürfte am 9. März Zeitenwende für Corona-Impfgeschädigte einläuten»
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